Neues Melderecht ab 01.11.2015 (Informationen auch für Wohnungsgeber)

15.10.2015


Neues Melderecht ab 01.11.2015

Am 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der bisherigen Meldebehörde abzumelden.
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass für die Anmeldung einer Wohnung und in wenigen Fällen auch für die Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorgelegt oder durch den Wohnungsgeber elektronisch an die Meldebehörde übermittelt werden. In der Regel erhalten Sie eine schriftliche Wohnungsgeberbestätigung (siehe Formulare) vom Vermieter. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend. Wenn Sie eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie eine solche Erklärung für sich selbst ab.
Bei einem Wegzug ins Ausland kann die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug erfolgen, die Änderung im Melderegister erfolgt jedoch erst am Tag des Auszugs.

Informationen für den Wohnungsgeber

Ab dem 01.11.2015 ist durch den Wohnungsgeber bei jedem Einzug und bei einigen Fällen auch bei Auszug (siehe oben) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (siehe Formulare: Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 BMG) auszustellen, die der Meldepflichtige bei der An- bzw. Abmeldung in der Meldebehörde vorlegen muss.
Wohnungsgeber sind insbesondere Vermieter oder von ihnen Beauftragte z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch ein Hauptmieter der untervermietet, ist Wohnungsgeber.
Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 BMG verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich zu bestätigen. Mit dieser Bestätigung muss der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und seine Meldepflicht erfüllen.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 

- Name und Anschrift des Vermieters / Wohnungsgeber
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit dementsprechenden Ein- bzw. Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung, Lagebeschreibung der Wohnung im Haus (z.B. 3.Etage links)
- die Namen der Meldepflichtigen Personen
- Namen und Anschrift des Eigentümers, wenn dieser nicht der Wohnungsgeber ist

Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann durch die Meldebehörde ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Birgit Rudat, Mitarbeiterin Meldeamt